Wer länger auf ein Paket warten muss, ist meist ohnehin schon frustriert. Schlimmer wird es dann nur noch, wenn der Paketbote nicht einmal mehr versucht, das Paket zuzustellen. So auch in den aktuellen Fällen der Verbraucherzentrale NRW. Tatsächlich handelt es sich dabei um den häufigsten Beschwerdegrund.

Junge schaut in Briefkasten nach Post
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Zustellung klappt nur nach persönlicher Absprache

Im Online-Handel die Ware bestellt, Lieferung in zwei bis drei Tagen. So lautet zumindest oftmals das Versprechen. Doch dann wartet man vergebens und irgendwann landet schließlich eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten. Soweit nicht so schlimm, doch der Frust bei den Verbrauchern steigt, wenn sie am eigentlichen Zustelltag zu Hause waren. So auch im aktuellen Aufreger-Fall der Verbraucherzentrale NRW.

In diesem Fall konnte der Paketempfänger das DHL-Fahrzeug sehen, wie es sogar vor dem Haus parkte. Der Fahrer stieg aus, dann wieder ein und fuhr weiter. Geklingelt hatte er nicht. In der Sendungsverfolgung bekam der frustrierte Empfänger dann zu lesen, dass „die Sendung nicht zugestellt werden konnte." Am Ende musste der Empfänger das Paket in der Filiale abholen. Während dieser Fall fast schon Standard ist, erging bzw. ergeht es einem anderen Empfänger noch schlimmer. Seine Adresse ist gleichzeitig die einer Schule. Das Problem: Sämtliche KEP-Dienstleister stellen am Samstag und in den Ferien keine Sendungen an diese Adresse zu. Trotz zahlreicher Beschwerden an unterschiedliche Stellen gelingen gelegentliche Zustellungen nur nach persönlicher Absprache mit dem Zusteller. Ist dieser krank oder im Urlaub, klappt es wieder nicht.

Ersatzzustellung erst nach einem ernsthaften Zustellversuch

Die Verbraucherzentrale NRW hat für ein solches Verhalten der Paketboten kein Verständnis und macht deutlich klar, dass Paketdienstleister ihrer Ansicht nach dazu verpflichtet sind, werktags an der Wohnungsadresse des Empfängers zuzustellen. Eine Ersatzzustellung bei einem Nachbarn oder Einlagerung ist allenfalls nach einem ernsthaften Zustellversuch oder entsprechender Absprache zulässig. Gerade bei letzterem Fall sieht der Verbraucherschutz die Dienstleister in der Pflicht, sich im Zweifel zu vergewissern, ob es sich bei der angegebenen Adresse nicht auch um eine private Adresse handelt und einen Zustellversuch unternimmt. Anderenfalls verletzt der Paketdienstleister grundsätzlich seine Ablieferungspflicht aus dem Transportvertrag.

Dieser erste ernsthafte Zustellungsversuch wird allerdings scheinbar des Öfteren nicht unternommen. Die bei Paket-Ärger.de eingegangen Beschwerden zeichnen ein sehr eindeutiges Bild. Der unterbliebene Zustellversuch ist mit Abstand der häufigste Beschwerdegrund und betrifft durchgängig alle großen Anbieter. Die unterbliebene Benachrichtigung über die Ersatzzustellung folgt auf dem dritten Platz.

Häufigste Beschwerdegründe bei KEP-Dienstleistern
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Geschrieben von Julia Ptock