Postdienstleister sollen nach Ansicht des Landes Hessen künftig verpflichtet werden, verdächtige Sendungen bei Strafverfolgungsbehörden vorzulegen.

Person hält Tüte mit Drogen
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Die hessische Landesregierung fordert eine Verschärfung des Postgesetzes: Beschäftigte bei Postdienstleistern sollen Sendungen, die etwa Betäubungsmittel, Waffen oder auch Sprengstoffe enthalten, den Strafverfolgungsbehörden vorlegen müssen. Bisher besteht eine solche Pflicht nicht.

Postangestellte müssen verdächtige Sendung nur selten Behörden übergeben

In den vergangenen Jahren habe der Handel mit Drogen und weiterer strafrechtlich relevanter Güter per Post zugenommen. Postdienstleister werden u. a. international im größeren Stil als Drogenkuriere missbraucht. In diesem Fall werden vor allem Zollfahnder durch gezielte Maßnahmen auf solche Machenschaften aufmerksam. 

Hierzulande dürfen Postdienstleister gemäß des Postgesetzes Sendungen allerdings nur dann öffnen, wenn diese beschädigt ist oder Empfänger bzw. Absender nicht ermittelt werden können. Eher zufällig spüren Beschäftigte dabei auch Päckchen oder Briefe auf, die illegale Betäubungsmittel oder dergleichen enthalten. Sendungen mit diesen Funden müssen dann außerdem nur in eng begrenzten Fällen an die Polizei übergeben werden. 

Aus eben diesem Grund soll die Übermittlung von Postsendungen an die Behörden künftig Pflicht sein, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz, dem Waffengesetz oder dem Sprengstoffgesetz begangen werden“, heißt es im Antrag an den Bundesrat zur Gesetzesänderung.   

Bußgeld von bis zu 500.000 Euro

Die Entscheidung, ob die gesetzeskonform geöffneten Sendungen zu übergeben sind, „haben die Beschäftigen in Anbetracht der Sachlage, die sich ihnen darbietet, sowie unter Zugrundlegung des ihnen verfügbaren Wissens zu treffen“. Die Neuregelung umfasse hierbei „phänotypisch relevante Sachverhalte“ – genaue Verdachtsmomente werden nicht konkretisiert, berichtet Heise zum Thema

Kommen die Angestellten der Unternehmen der Vorlagepflicht – vorsätzlich oder auch fahrlässig – nicht nach, müssen die Postdienstleister eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro zahlen. 

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Geschrieben von Hanna Behn